Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Konzept der Zeitarbeit basiert auf einem Dreiecksverhältnis zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen, dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden (Entleiher).

Der Zeitarbeitnehmer ist beim Verleiher (dem Zeitarbeitsunternehmen) angestellt, arbeitet aber nicht in den Gebäuden des Verleihers, sondern beim Kunden.

Seit 1972 ist die Zeitarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Neben allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beinhaltet das Gesetz auch spezifische Regelungen zur Vergütung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht ist Teil eines europäischen Rechtsrahmens, der durch die EU-Richtlinie (EU-RL 2008/104 EG) zur Leiharbeit eingebunden ist.
Ziel dieses Gesetzes ist es, für die Gleichstellung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Stammpersonal des Entleihers zu sorgen.

Der Zeitarbeitnehmer soll dadurch während ihrer Überlassung an einen Entleiher (Kundenbetrieb) grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen haben wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers, einschließlich des Arbeitsentgelts (§ 8 Absatz 1 AÜG).

Ausnahmen sind nur durch die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages zulässig, sofern dieser nicht die Mindeststundenentgelte (Lohnuntergrenze) unterschreitet (§ 8 Absatz 2 AÜG).
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