Höchstüberlassungsdauer

Das Gesetz schreibt vor, dass die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers grundsätzlich auf eine Dauer von 18 Monaten beschränkt ist (§ 1 Absatz 1b AÜG). Allerdings besteht die Möglichkeit, hiervon durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche abzuweichen (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG). Die Tarifvertragsparteien können somit eine längere Überlassungsdauer vereinbaren.
Im Rahmen der Zeitarbeit ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem eingesetzten Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG).

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