Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis


In Deutschland darf man Zeitarbeit nur betreiben, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG).
Diese Genehmigung kann entzogen oder verweigert werden, wenn beispielsweise gegen das Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsrecht verstoßen wird, Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AÜG) oder wenn dem Zeitarbeitnehmer seine arbeitsrechtlichen Bedingungen, einschließlich des Entgelts, nicht gewährt werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 AÜG).
Die Bundesagentur für Arbeit und der Zoll haben die Aufgabe, die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften durch Zeitarbeitsunternehmen zu kontrollieren. Dazu gehört auch die Gewährung von tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen. Zusätzlich existiert ein umfassender Bußgeldkatalog, der Sanktionen von bis zu 500.000 Euro vorsieht.
Sowohl Ver- als auch Entleiher sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu dokumentieren (§ 17c AÜG) und tragen zudem die Verantwortung für den Arbeitsschutz (§ 11 Absatz 6 Satz 1AÜG).
Im Rahmen der Zeitarbeit ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem eingesetzten Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG).
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